(8. ÄndGLAG)
Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957


§ 12 8. ÄndGLAG Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1958 Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957, in den Fällen des § 17 Abs. 3 vom 1. Mai 1957 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes kann noch bis zum 31. März 1958 gestellt werden,

1.
von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können,
2.
von Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) einen Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht mehr haben,
3.
von Personen, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt haben.

(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags (§ 273 Abs. 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) vor dem 1. April 1957 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist in den Rechnungsjahren 1957 und 1958 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen; der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen.