Ausfertigungsdatum: 23.12.1964
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,5690 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von . . . Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat |
---|---|---|
50 und mehr | 825,00 | 495,00 |
49 | 808,50 | 485,10 |
48 | 792,00 | 475,20 |
47 | 775,50 | 465,30 |
46 | 759,00 | 455,40 |
45 | 742,50 | 445,50 |
44 | 726,00 | 435,60 |
43 | 709,50 | 425,70 |
42 | 693,00 | 415,80 |
41 | 676,50 | 405,90 |
40 und weniger | 660,00 | 396,00. |
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650,00 Deutsche Mark der Betrag von 11.220,00 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 269,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 740,10 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281,00 Deutsche Mark der Betrag von 6.717,00 Deutsche Mark tritt.