Siebentes Rentenanpassungsgesetz (7. RAG)
Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 23.12.1964


§ 16 7. RAG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.