Ausfertigungsdatum: 23.12.1964
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. § 14 gilt entsprechend.