Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 18.12.1975


§ 5 7. BImSchV Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.