Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 06.04.2016


§ 18 6. ProdSV Straftaten

Wer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.