Ausfertigungsdatum: 06.04.2016
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.