5. Rentenanpassungsverordnung (5. RAV)
Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 08.12.1992


§ 2 5. RAV Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.