Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.07.1993


§ 11 5. BImSchV Übergangsregelung

Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.