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< § 6
Anlage >

Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung (49. AnrV)
Neunundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


Schlussformel 49. AnrV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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