Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung (49. AnrV)
Neunundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


§ 1 49. AnrV

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2017 an bestehen.