(4. DV LuftBO)
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Ausfertigungsdatum: 15.04.1997


§ 17 4. DV LuftBO Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt;
2.
als Luftfahrzeugführer Fahrten mit Ballonen oder Luftschiffen durchführt und die in den §§ 4, 6 bzw. 12 vorgeschriebene Ausrüstung nicht mitführt;
3.
als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt;
4.
als Halter oder Betriebsleiter einen Ballon oder ein Luftschiff ohne die für die Flugdurchführung in den §§ 4, 6 bzw. 12 geforderte Ausrüstung betreibt;
5.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.