(4. DV LuftBO)
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Ausfertigungsdatum: 15.04.1997


§ 16 4. DV LuftBO Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.