Ausfertigungsdatum: 15.04.1997
(1) Ballone mit Körben für 11 bis 19 Insassen sind mit einem zusätzlichen Besatzungsmitglied zu betreiben, wenn dies für die Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, insbesondere für die Aufsicht über die Fluggäste, erforderlich ist.
(2) Das zusätzliche Besatzungsmitglied gemäß Absatz 1 muß