Ausfertigungsdatum: 02.08.2010
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1088 - 1089)
Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
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Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) |
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums |
Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) |
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) |
Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
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Schutz der
menschlichen Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag | 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2) | 1.1.2010 | ||||
Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
| 1.1.2010 |
Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert erreicht werden sollte |
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Schutz der
menschlichen Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres | 120 µg/m3 | nicht festgelegt | ||||
Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
| nicht festgelegt |