Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


Anlage 5 39. BImSchV (zu den §§ 14 und 15) Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1084 - 1085)

A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
1.
Diffuse Quellen
Bevölkerung des
Ballungsraums
oder Gebiets
(in Tausend)
Falls der maximale Wert
die obere Beurteilungsschwelle
überschreitet
Falls der maximale Wert
zwischen der oberen und der
unteren Beurteilungsschwelle liegt
Schadstoffe
außer PM
PM (Summe aus PM10 und PM2,5)Schadstoffe
außer PM
PM2) (Summe aus PM10 und PM2,5)
    0 –   249 1 2 1 1
  250 –   499 2 3 1 2
  500 –   749 2 3 1 2
  750 –   999 3 4 1 2
1 000 – 1 499 4 6 2 3
1 500 – 1 999 5 7 2 3
2 000 – 2 749 6 8 3 4
2 750 – 3 749 710 3 4
3 750 – 4 749 811 3 6
4 750 – 5 999 913 4 6
     ≥ 6 0001015 4 7
2.
PunktquellenZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:
die Emissionsdichte,
die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werdenFür diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:
LandAnzahl der
Probenahmestellen
Baden-Württemberg2
Bayern3
Berlin3
Brandenburg2
Bremen1
Hamburg2
Hessen3
Mecklenburg-Vorpommern2
Niedersachsen2
Nordrhein-Westfalen9
Rheinland-Pfalz1
Saarland1
Sachsen1
Sachsen-Anhalt2
Schleswig-Holstein1
Thüringen 1.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.
C.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden
Falls der maximale Wert die
obere Beurteilungsschwelle überschreitet
Falls der maximale Wert zwischen
der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km21 Station je 40 000 km2
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden, dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berücksichtigt werden.