Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


§ 8 39. BImSchV Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
10 Milligramm pro Kubikmeter.