Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


§ 7 39. BImSchV Immissionsgrenzwert für Benzol

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol

5 Mikrogramm pro Kubikmeter.