Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 02.08.2010


§ 6 39. BImSchV Immissionsgrenzwert für Blei

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei

0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.