Ausfertigungsdatum: 02.08.2010
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 350 Mikrogramm pro Kubikmeter | 
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
| 125 Mikrogramm pro Kubikmeter | 
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, | 
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |