3. Rentenanpassungsverordnung (3. RAV)
Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 19.12.1991


§ 6 3. RAV Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.