Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992
- 1.
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in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
- 2.
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in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.