§ 7 3. DV LuftBO Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:
1.
einem Fahrtmesser,
2.
einem Höhenmesser,
3.
einem Wendezeiger mit Scheinlot,
4.
einem Magnetkompass und
5.
einem Variometer.
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