(3. DV LuftBO)
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Ausfertigungsdatum: 19.03.2009


§ 31 3. DV LuftBO Betriebsmindestbedingungen (zu § 34 LuftBO)

(1) Ein Flug zu einem Landeplatz darf nicht fortgesetzt werden, wenn die zuletzt erhaltenen Wetterinformationen über den Landeplatz oder zumindest über einen Ausweichlandeplatz zur voraussichtlichen Ankunftszeit nicht den Mindestbetriebsbedingungen entsprechen.

(2) Die geltenden Mindestbetriebsbedingungen für die Landung dürfen nicht unterschritten werden.