Ausfertigungsdatum: 19.03.2009
(1) Hubschrauber dürfen für Flüge über Wasser nur betrieben werden, wenn für jede Person an Bord eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(2) Hubschrauber, die Flüge über Wasser nach § 22 durchführen, sind zusätzlich mit folgender Notausrüstung auszustatten: