Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Ausfertigungsdatum: 19.03.1997


Anhang 1 27. BImSchV Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 547

1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.