Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 547
- 1.
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Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
- 2.
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Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
- 3.
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Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
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Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der
17. BImSchV besitzen.