Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 547 
    
    
         
        
            - 1.
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                Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung. 
- 2.
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                Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen. 
- 3.
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                Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt. 
- 4.
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                Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der  17. BImSchV besitzen.