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Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Ausfertigungsdatum: 19.03.1997


§ 6 27. BImSchV Anzeige

Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

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