Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß 
        
            - 1.
- 
                die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas, 
- 2.
- 
                
                    die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
                     
                        - a)
- 
                            Gesamtstaub 10 mg/cbm, 
- b)
- 
                            organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/cbm und 
 
- 3.
- 
                die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/cbm 
        nicht überschreiten. 11121