(2. WOMitbestG)
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 97 2. WOMitbestG Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.