(2. WOMitbestG)
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 53 2. WOMitbestG Aufbewahrung der Wahlakten

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.