Zweites Rentenanpassungsgesetz (2. RAG)
Zweites Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959

Ausfertigungsdatum: 21.12.1959


§ 5 2. RAG

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.