(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1.
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Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie,
- 2.
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auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und
- 3.
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auf begründetes Verlangen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind.
(3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.