Zweites Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG)
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Ausfertigungsdatum: 24.06.1994


Art 12 2. GleiBG Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
2.
Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.