(2. DVLuftPersV)
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Ausfertigungsdatum: 24.01.2006


Anlage 5D 2. DVLuftPersV Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer (zu § 8)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 86 - 88

1.
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Segelflugzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
3.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
4.
Der Bewerber muss das Segelflugzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Die Prüfungsflüge sind so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
5.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich wird.
6.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
7.
Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
8.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
-
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
-
ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
-
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
-
Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
9.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer
gem. § 36 LuftPersV


Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................
Anschrift: ...................................................................
I. Prüfungsflüge
Segelflugzeugmuster: .......................
Kennzeichen: ...............................
Flugplatz: ........................... Flugzeit: ........................
Anzahl der Starts und Landungen: ............................

II. Ergebnis der Prüfung
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. Bestanden/Nicht bestanden * .
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III. Bemerkungen



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Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
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Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben

* Nichtzutreffendes ist zu streichen

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Übungen I Bewertung
I B/NB
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1. Vorbereitung zum Start I
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2.* Windenstart I
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3.* Schleppstart hinter Luftfahrzeugen I
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4.* Eigenstart I
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5.++ Flugübungen I
Rollübungen I
Geradeausflug I
Kreiswechsel I
Langsamflug I
Schnellflug I
Seitengleitflug I
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6. Einteilung des Landeanfluges I
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7. Ziellandung Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem I
Landezeichen I
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8. Sprechfunkverkehr I
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* Nichtzutreffendes ist zu streichen
++ Wahl der Reihenfolge bleibt dem Prüfer vorbehalten