(2. DVLuftPersV)
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Ausfertigungsdatum: 24.01.2006


§ 7 2. DVLuftPersV Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.