(2. DVLuftPersV)
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Ausfertigungsdatum: 24.01.2006


§ 14 2. DVLuftPersV Schleppberechtigung (zu § 84 LuftPersV)

Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.