(2. DV-BEG)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.03.1966


§ 9 2. DV-BEG Umfang des Heilverfahrens

Das Heilverfahren umfaßt

1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege.