Ausfertigungsdatum: 31.03.1966
§ 9 2. DV-BEG Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
- 1.
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die notwendige ärztliche Behandlung,
- 2.
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die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
- 3.
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die notwendige Pflege.