Ausfertigungsdatum: 31.03.1966
§ 9 2. DV-BEG Umfang des Heilverfahrens
    
        Das Heilverfahren umfaßt 
        
            - 1.
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                die notwendige ärztliche Behandlung, 
- 2.
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                die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen, 
- 3.
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                die notwendige Pflege.