(2. DV-BEG)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.03.1966


§ 18 2. DV-BEG Erlöschen der Rente

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.