(2. DV-BEG)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.03.1966


§ 11a 2. DV-BEG Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.

(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.