Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz (14. RAG)
Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.08.1971


§ 17 14. RAG

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.