Ausfertigungsdatum: 13.05.2015
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.