(14. ÄndG LAG)
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.06.1961


§ 5 14. ÄndG LAG Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden hinter den Worten "bestimmt sind," die Worte eingefügt: "sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds".
b)
In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2.
An § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:"(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds für den Wohnungsbau gewährt worden sind oder gewährt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds."
3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:"§ 12 aSondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau. Die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind vom Saarland zusammen mit den sonstigen von ihm für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der dem Saarland gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschrift des § 35, nicht berührt.(2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen, verteilen und die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.(3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Wohnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau; das gleiche gilt für die Darlehensbedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel dem Saarland gewährt werden.(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.(5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen Förderungsmaßnahmen (302 des Lastenausgleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden."
4.
In § 15 wird an Absatz 1 nach den Buchstaben a bis c folgender Satz angefügt:"Innerhalb der einzelnen Förderungsränge sind bei dem Einsatz von Wohnraumhilfemitteln jeweils die Bauherren in der im Lastenausgleichsgesetz bestimmten Rangfolge zu berücksichtigen."
5.
In § 22 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
6.
In § 24 wird an Absatz 4 folgender Satz angefügt:"Dies gilt nicht für die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds."
7.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:"(5) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche Wohnungssuchende vorbehalten, die Geschädigte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarlehen erhalten."
8.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten "vom Bund" nach einem Komma die Worte "vom Ausgleichsfonds" eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach den Worten "des Bundes" nach einem Komma die Worte "des Ausgleichsfonds" eingefügt.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:"(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der dem Saarland gewährten Darlehen."
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.
e)
In Absatz 5 werden nach den Worten "an den Bund" die Worte "und den Ausgleichsfonds" eingefügt.