Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz (13. RAG)
Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.07.1970


§ 11 13. RAG

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrages von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.