11. Rentenanpassungsverordnung (11. RAV)
Verordnung zur elften Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996

Ausfertigungsdatum: 04.12.1995


§ 2 11. RAV Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1996 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1996 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0434.