Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 06.01.2016


§ 4 11. ProdSV Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.