Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 06.01.2016


§ 20 11. ProdSV Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.