(1. WOMitbestG)
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 82 1. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens

(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen.

(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.

(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.