(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 
        
            - 1.
- 
                die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 
- 2.
- 
                auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 
- 3.
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                die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen. 
        (2) Wahlvorschläge, 
        
            - 1.
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                in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 54 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind, 
- 2.
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                denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 54 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind, 
- 3.
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                die infolge von Streichungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen, 
        sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.