1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)
Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 14.12.1990


§ 5 1. RAV Auswirkungen auf den Sozialzuschlag

Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.