1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV)
Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 14.12.1990


§ 2 1. RAV Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.