Erstes Rentenanpassungsgesetz (1. RAG)
Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958

Ausfertigungsdatum: 21.12.1958


§ 5 1. RAG

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.